Vorbemerkungen und Einleitung zum Thema
Ordnung muss sein
Der Mensch in der Anonymität verhält sich bisweilen rücksichtslos. Ohne klare Ordnung (konkret: Gesetzgebung) würde auf unseren Strassen und in unserem gesamten Zusammenleben ein Chaos herrschen. Deshalb sind wir auf übergeordnete Strukturen angewiesen. So haben wir, das Volk, die organisatorische Macht, die man als Politik bezeichnet, an Behörden und Verwaltung delegiert.
Aber bisweilen merken wir recht deutlich, dass das in viel zu hohem Masse passiert ist. Wir haben dringend die Macht zurück zu holen. Denn die Behörden und Verwaltung haben an unserer nur schwach gelebten Demokratie vorbei ihre Macht und ihren Machtapparat schamlos, still und leise, entgegen unsererer Interessen - infolge unserer gutgläubigen Unaufmerksamkei und Gleichgültigkeit und naivem Behördenglauben - mächtig ausgebaut. Dass wir nun an jedem Plätzchen (selbst beim Friedhofbesuch) Parkgebühren zu bezahlen haben, ist ein klarer Beweis dafür, wie wir die aktuelle, bisweilen sehr fragwürdige Behördenmentalität zu erdulden haben. Sie zeigt uns tagtäglich, wozu sie uns, das Volk, benützen: Sie wollen vom Morgen bis zum Abend an unser Geld.
In unserer neoliberal-gestimmten Behördenwelt wird privatisiert, was privatisiert werden kann. Da werden Verwaltungsabteilungen laufend an Private ausgelagert. So auch das Parkplatz-Kosten-Unwesen. Da gibt es z.B. die Firma Parkon GmbH in Winterthur. Die macht für Behörden und Verwaltung - die sich wie einst Pilatus, ihre Hände in Unschuld waschen - die pekuniäre (geldorientierte) Drecksarbeit. Von Privaten Parkplatzbesitzern z.b. vom Gebäude Markthalle in Affoltern am Albis, wo der Aldi und der neue Billigstladen Action eingemietet sind.
Die folgenden Informationen haben wir von einer Organisation, die sich der Thematik angenommen hat. Wenn Sie "Parkverbot" oder "Parkbussen" googeln, stossen sei auf eine Unmenge an Informationen. Hier ein gutes Beispiel:
Das Kerngeschäft der Firma Parkon GmbH ist die private Parkplatzkontrolle. Sollte ein Unberechtigter auf einem der Parkfelder parkieren, so stellt die Parkon GmbH dieser Person eine „Umtriebsentschädigung“ inkl. intransparenten Gebühren aus. Und auch wenn Sie zu unrecht "gebüsst" wurden lässt Parkon nicht mit sich reden.
Darf die Parkon GmbH überhaupt Bussen ausstellen?
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob man sein Auto auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz abstellt. Auf öffentlichem Grund ist ausschliesslich die Polizei befugt, Bussen auszustellen. Auf privaten Grundstücken ist die Sache etwas komplizierter. Voraussetzung ist zunächst, dass der Grundstückseigentümer beim zuständigen Gericht gemäss Zivilprozessordnung (Art. 258 ff. ZPO), ein sog. Richterliches Verbot beantragt. Wird dieses bewilligt, so kann der Grundstückseigentümer ein Schild aufstellen, welches darauf hinweist, dass auf dem Grundstück ein Parkverbot herrscht. Meist wird auf diesen Schildern das Verbot noch etwas konkretisiert. Es kann z.B. darauf hingewiesen werden, dass nur die Mieter der Liegenschaft oder die Kunden eines Verkaufsgeschäftes berechtigt sind, die Parkplätze zu nutzen. Das gerichtliche Verbot kann mit einer Busse von bis zu CHF 2’000.00 verbunden werden. Sollte nun ein Unberechtigter sein Auto dennoch auf einem der Parkplätze abstellen, so kann der Eigentümer einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Es ist allerdings auch erlaubt, dass der Grundstückseigentümer von einem solchen Strafantrag absieht und dem fehlbaren Lenker stattdessen eine „Umtriebsentschädigung“ in Rechnung stellt. Zahlt nun der Betroffene diese Umtriebsentschädigung, so verzichtet der Grundstückseigentümer im Gegenzug auf den Strafantrag.
An dieser Stelle kommt nun die Firma Parkon GmbH ins Spiel: anstatt den fehlbaren Autofahrer gleich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, stellt die Parkon GmbH dem Autofahrer eine „Umtriebsentschädigung“ (im rechtlichen Sinne ist das keine Busse) von bis zu CHF 52.00 in Rechnung. Im Grundsatz wurde dieses Vorgehen vom Bundesgericht im Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom 13. November 2014 als zulässig erachtet.
Was sind die Voraussetzungen, damit mir die Parkon GmbH Umtriebsentschädigungen in Rechnung stellen kann?
Damit die Parkon GmbH berechtigterweise eine solche Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Parkon GmbH muss vom Eigentümer der Liegenschaft beauftragt und bevollmächtigt worden sein.
- Es braucht auf dem Grundstück ein Richterliches Verbot gemäss Zivilprozessordnung. Das heisst konkret: ein gut sichtbares Schild, auf dem darauf hingewiesen wird, dass Unberechtigten das Parkieren untersagt ist.
- Schliesslich muss dann auch noch ein unberechtigter Dritter in einer unberechtigten Weise (z.B. Überschreiten der Parkzeit) sein Fahrzeug auf dem privaten Grundstück abgestellt haben.
Wie hoch darf eine solche Umtriebsentschädigung sein?
Umtriebsentschädigungen an Private dürfen nicht unbeschränkt hoch sein. Das Bundesgericht erachtet Umtriebsentschädigungen von ca. CHF 30.00 bis CHF 60.00 als angemessen.
Wie soll ich vorgehen, wenn ich zu Unrecht eine solche Umtriebsentschädigung erhalten habe?
Uns erreichen immer wieder Meldungen von Mitgliedern, welche berichten, dass sie zu Unrecht von der Parkon GmbH eine solche Umtriebsentschädigung erhalten haben. Die häufigste Konstellation dabei ist, dass auf einem privaten Grundstück parkiert wurde auf dem eine Parkuhr angebracht ist und für die entsprechende Parkzeit bezahlt werden muss. Dabei wird uns berichtet, dass trotz gültig gelöstem Parkticket und unter Einhaltung der Parkzeit eine solche Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt wurde. Brisant dabei: auf der Homepage der Parkon GmbH steht zwar eine Adresse und es gibt ein Kontaktformular, allerdings ist nirgends eine Telefonnummer zu finden. Das ist ärgerlich und eindeutig ein Zeichen von Intransparenz, was das Vertrauen in die Dienstleistung der Parkon GmbH nicht gerade erhöht.
Umtriebsentschädigung zu Unrecht erhalten: Vorgehen und gratis Briefvorlagen
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Falls Sie ein gültiges Parkticket gelöst haben: bewahren Sie dieses zu Beweiszwecken auf jeden Fall auf.
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Melden Sie sich in einem ersten Schritt bei der Parkon GmbH selbst. Hier finden Sie das Kontaktformular: https://parkon.ch/formular-fuer-einwaende. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, ein Bild des gelösten Parktickets zu übermitteln.
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Wenden Sie sich schriftlich an die Grundstückseigentümer oder aber an die Liegenschaftenverwaltung. Nachstehend finden Sie eine Mustervorlage eines möglichen Schreibens an den Grundstückseigentümer.
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Erheben Sie innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einsprache.
Einsprache Parkon GmbH - Erlaubnis Parkplatzeigentümer
Gratis DownloadEinsprache Parkon GmbH - Parkticket vorhanden
Gratis DownloadStrafbefehl erhalten - was nun?
Was ist nun aber, wenn der Grundstückseigentümer, resp. die beauftragte Parkon GmbH trotz dem oben umschriebenen Vorgehen gegen die Umtriebsentschädigung hart bleibt und nun doch eine „Strafverfolgung“ einleitet?
Grundsätzlich hat die Parkon GmbH innerhalb von 3 Monaten bei der Polizei einen Strafantrag zu stellen Danach erlässt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Busse und die zusätzlich zu tragenden Verfahrenskosten. In der Regel wird eine Busse von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00 ausgesprochen und die Verfahrenskosten betragen normalerweise etwa CHF 100.00. Dieses Geld geht dabei aber nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an den Staat.
Will man sich gegen einen ungerechtfertigten Strafbefehl zur Wehr setzen, muss man innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Strafbefehls Einsprache zu erheben (vgl. Art. 354 der Strafprozessordung, StPO). Die Einsprache muss nicht begründet werden. Es reicht also, wenn Sie innerhalb dieser 10 Tage den Strafbefehl an die Behörde zurückschicken mit der Bemerkung „ich erhebe Einsprache“. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kostet nichts. Aber: wird das Verfahren anschliessend nicht eingestellt, sondern der Strafbefehl wird zur Beurteilung an ein Gericht überwiesen (oder Anklage beim Gericht erhoben), so können Ihnen weitere Kosten auferlegt werden. Insbesondere Gerichts- und zusätzliche Untersuchungskosten.
Checkliste: Strafbefehl zu Unrecht erhalten, wie weiter?
Erheben Sie innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einsprache.
Dabei reicht es, wenn Sie den Strafbefehl mit der Bemerkung „ich erhebe Einsprache“ an die Behörde zurückschicken. Eine Begründung ist nicht nötig. Allerdings empfehlen wir, dieser Einsprache Beweise beizulegen, welche Sie entlasten, z.B. eine Kopie des gültig gelösten Parktickets.
Brauche ich für die Einsprache einen Anwalt?
Grundsätzlich: Nein. Wenn Sie in der Lage sind der zuständigen Behörde schlüssig darzulegen, dass Sie zu Unrecht den Strafbefehl erhalten haben, so können Sie dies auch ohne eine Rechtsvertretung machen. Zum Beispiel, wenn Sie mit einer Kopie des gültig gelösten Parktickets darlegen können, dass Sie zur fraglichen Zeit zu Recht Ihr Fahrzeug auf dem Grundstück abgestellt hatten. Oder aber auch, wenn Sie zwar der Halter des Fahrzeuges sind (dies bedeutet, dass Sie der Eigentümer des Autos sind), aber das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht gefahren haben.
Dennoch sind wir der Meinung, dass eine anwaltliche Unterstützung in dieser Situation durchaus sinnvoll ist. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, so wäre dies spätestens der Zeitpunkt, diese zu Rate zu ziehen.
Verfügen Sie über keine Rechtschutzversicherung und können oder wollen Sie sich keinen Anwalt leisten, so sind auch wir von der Reklamationszentrale in der Lage, Sie juristisch zu unterstützen.