Ein Beispiel aus Bonstetten. Der dortige Betreibungsbeamte, ein gelernter Handwerker, (also demzufolge ohne das tiefe und nötige Fundament für das hohe Amt des Gemeindeammanns, und deshalb vom Bezirksgericht auch schon gerügt),
hat die Neigung, Zahlungsbefehle, die er von Gesetzes wegen den Schuldnern überbringen müsste, abholen zu lassen. In seinen zahlreichen Schreiben droht er den Schuldnern, andernfalls den Zahlungsbefehlt am Arbeitsplatz vorzulegen. Allein schon diese Drohung ist in hohem Masse rechtswidrig, denn es ist nicht Aufgabe hochbezahlter Staatsfunktionäre, Stimmberechtigte, aufrechte Bürger zu bedrohen und zu versuchen, sie zu beleidigen, indem er sie am Arbeitsort aufsucht. Allein schon dieses Gebaren zeigt den Charakter solcher Leute.
Übrigens: Jedermann kann gegen jedermann eine Betreibung veranlassen. Das bedeutet, dass derjenige, der deswegen einen Zahlungsbefehl erhält und fortan als Schuldner bezeichnet wird, noch lange kein Schuldner ist. Das ist er erst, wenn ein Gericht nach der verlangten Rechtsöffnung seine Schuld als erwiesen bezeichnet.
Hier ist nun die Rechtslage dargestellt
Ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes ist grundsätzlich keine Bringschuld des Schuldners, sondern muss diesem durch das Betreibungsamt rechtsgültig zugestellt werden.
Das bedeutet: Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Betreibungsamt zu erscheinen, um den Zahlungsbefehl abzuholen.
Massgebend sind die Artikel 64 bis 66 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
1. Art. 64 SchKG – Zustellung an den Schuldner
Art. 64 Abs. 1 SchKG bestimmt sinngemäss:
Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt bzw. überbracht.
Wird er dort nicht angetroffen, kann die Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen an eine erwachsene Person seines Haushalts oder an einen Angestellten erfolgen.
Wichtig ist aber: Dass der Schuldner unten beim entsprechenden Formular ankreuzt, dass er Rechtsvorschlag erheben will. Demzufolge sind Familienangehörige anzuweisen, vom Betreibungsbeamten keine Papiere entgegen zu nehmen, das ist sehr wichtig. Den Rechtsvorschlag machen ist unbedingt erforderlich, auch wenn der Betreibungsbeamte – wiederum gesetzeswidrig vom Betreibungsamt Bonstten versucht, ihm das auszureden. Denn wenn er den Rechtsvorsschlag nicht macht, gibt er alle Trümpfe aus der Hand und der Betreibende hat grosse Chancen, den behaupteten Schuldner zur Zahlung zu zwingen.
Also immer: Rechtsvorschlag erheben und sich nicht aus der Ruhe bringen lassen, wenn der 2 m grosse Betreibungsbeamte vor der Türe steht. Alles in aller Ruhe (immer gut durchatmen und nie schimpfen u ausrufen) anschauen und Fragen stellen, und wenn er diese deine Fragen nicht beantworten will, sofort den Sachverhalt dem Bezirksgericht schreiben zB mit dem Titel «Beschwerde gegen das Betreibungsamt Bonstetten».
Entscheidend: Das Gesetz sieht die Zustellung durch das Betreibungsamt vor, es ist demzufolge keine allgemeine Pflicht des Schuldners, die Urkunde selbst abzuholen.
Nach einiger Zeit übergibt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Polizei. Vielleicht bittet dich dann diese, den Zahlungsbefehl auf ihrem Posten abzuholen. Aber auch da: Sage dem Polizisten, dass du dich nicht quer legen willst, dass es aber nach Gesetz nötig sei, dass er dir den Zahlungsbefehl überbringe. Versuche, mit ihm einen Termin vor deiner Haustüre zu vereinbaren, und wenn du willst, kannst du ihn auch in deine Wohnung bitten, um am Tisch den Rechtsvorschlag durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Formular mit dem Titel "Zahlungsbefehl"zu machen. In der Regel genieren sich die Polizisten, diese Tätigkeit auszuüben. Sie wurden Polizist, um Verbrecher zu jagen und Zuwanderer auszuweisen, und nicht, um als Hilfssheriff für unbeholfene Betreibungsbeamte zu funktionieren.
2. Art. 72 SchKG – Wer muss zustellen?
Art. 72 Abs. 1 SchKG lautet:
Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.
Damit liegt die Zustellungsverantwortung beim Betreibungsamt.
3. Das Bundesgericht hat die Frage ausdrücklich entschieden
Besonders wichtig ist BGE 138 III 25, Erwägung 2.1.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Schuldner zwar zur Abholung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt aufgefordert werden darf, aber keine Pflicht hat, ihn dort entgegenzunehmen.
Das ist eine klare höchstrichterliche Bestätigung der hier vorgestellten Vorgaben.
Allerdings kann bei beharrlicher Vereitelung der Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4 SchKG eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das bedeutet, es kann ein Hinweis im Amtsblatt erfolgen. Das bedeutet, dass du wöchentlich im Internet das Zürcher Amtsblatt aufrufst und nachschaust, ob die Auffoderung publiziert worden sei. Wenn du diese Anzeige verpassest, verpasst du möglicherweise auch die Gelegenheit, Rechtsvorschalg zu machen. Das allerdings müsste rechtlich noch geklärt werdnen. Möglicherweise publizieren wir hier darüber später.
4. Was bedeutet das praktisch?
- Das Betreibungsamt darf dich zur Abholung einladen.
- Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser Einladung nachzukommen.
- Das Amt muss für eine gesetzeskonforme Zustellung sorgen.
- Die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag beginnt grundsätzlich mit der rechtsgültigen Zustellung, nicht bereits mit der Abholungseinladung. Demzufolge ist es sehr ratsam, das Wort «Rechtsvorschlag» unten beim Formular sofort anzukreuzen und sich keine Bedenkfrist einreden zu lassen.
Wenn das Betreibungsamt Bonstetten bereits versucht hat, dir den Zahlungsbefehl zu Hause zuzustellen, und dich anschliessend schriftlich zur Abholung aufgefordert hat, gilt Folgendes:
Nochmals: Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. Auch ein erfolgloser Zustellversuch ändert daran nichts.
Allerdings darf das Betreibungsamt weitere gesetzlich zulässige Zustellungsversuche unternehmen.
Wichtig sind dabei drei Bestimmungen des SchKG:
- Art. 64 SchKG: Zustellung am Wohnort oder am Ort der Berufsausübung.
- Art. 66 SchKG: Besondere Zustellungsformen, gegebenenfalls auch öffentliche Bekanntmachung. (Das sogenannte Amtsblatt)
- Art. 72 SchKG: Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Post.
Ein blosser Abholbrief ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung nicht.
Bundesgericht bestätigt diese Rechtslage
Im Urteil BGE 138 III 25, Erwägung 2.1, hält das Bundesgericht ausdrücklich fest:
Eine Pflicht des Betriebenen zur Entgegennahme auf dem Betreibungsamt besteht nicht.
Diese Rechtsprechung wurde auch in neueren Entscheiden bestätigt.
Grundsätzlich bist du in der Schweiz nicht verpflichtet, dem Betreibungsbeamten die Wohnungstür zu öffnen, nur weil er dir einen Zahlungsbefehl zustellen möchte.
Dabei muss man aber zwischen zwei Situationen unterscheiden:
- Zustellung eines Zahlungsbefehls: Der Betreibungsbeamte darf klingeln und versuchen, dir den Zahlungsbefehl persönlich zu übergeben. Allein zur Zustellung darf er sich grundsätzlich nicht gewaltsam Zutritt zu deiner Wohnung verschaffen.
- Vollzug einer Pfändung (eine ganz andere Angelegenheit): Hier gelten andere Vorschriften. Insbesondere Art. 91 SchKG sieht Mitwirkungspflichten des Schuldners vor. Unter gesetzlichen Voraussetzungen können auch Zwangsmassnahmen (Aufbrechen der Wohungstüre) zulässig sein.
Wichtig: Dass du die Tür nicht öffnest, bedeutet nicht, dass die Betreibung dadurch verhindert wird.
Wichtiger Bundesgerichtsentscheid
In BGE 117 III 7 hat das Bundesgericht einen Fall beurteilt, in dem der Schuldner angekündigt hatte, die Wohnungstür nicht zu öffnen. Das Gericht hielt fest, dass das Betreibungsamt den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsweg trotzdem einhalten muss und nötigenfalls die Polizei beiziehen kann. Das bedeutet: Nichtöffnen verhindert die Zustellung nicht dauerhaft. Eine blosse Ankündigung, nicht zu öffnen, gilt aber noch nicht als rechtsgültige Zustellung.
Was passiert, wenn Sie dem Zustellbeamten die Wohnungstüre nicht öffnen?
Der Zahlungsbefehl gilt dadurch allein noch nicht als zugestellt. Das Bundesgericht hat ausdrücklich entschieden: Selbst die vorherige Ankündigung «Ich werde die Tür nicht öffnen» erlaubt es dem Betreibungsamt nicht, den Zahlungsbefehl einfach in den Briefkasten zu legen. BGE 117 III 7.
Danach ist folgender Ablauf möglich:
- Weitere Zustellversuche, gegebenenfalls auch am Arbeitsplatz. Unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 SchKG kann eine erwachsene Person Ihres Haushalts den Zahlungsbefehl entgegennehmen.
- Zustellung durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten, wenn niemand angetroffen wird: Das sieht Art. 64 Abs. 2 SchKG vor.
- Öffentliche Bekanntmachung als letztes Mittel, wenn Sie sich der Zustellung beharrlich entziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Bloss erfolglose Besuche genügen dafür nicht ohne Weiteres.
Nochmals: Darf deswegen die Tür aufgebrochen werden? Art. 64 SchKG enthält dafür keine ausdrückliche Befugnis. Davon zu unterscheiden ist eine spätere Pfändung: Dort verpflichtet Art. 91 Abs. 3 SchKG den Schuldner ausdrücklich, auf Verlangen Räume und Behältnisse zu öffnen; nötigenfalls kann Polizeigewalt beigezogen werden.
Fazit: Für Sie praktisch: Den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen bedeutet keine Anerkennung der Schuld. Wenn Sie die Forderung bestreiten, können Sie sofort beim Zusteller oder innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben.