Unsere Gesetze sehen vor, dass vor Gericht auch jemand seine Rechte geltend machen kann, wenn er mittellos ist und sich keinen Rechtsanwalt leisten kann.
Er bekommt einen vom Gericht bezahlten Rechtsbeistand und somit die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen. Von dieser Regelung vermochten in den letzten Jahren mittellose Autoraser aus dem Kosovo mehrfach zu profitieren. Beansprucht aber ein Schweizer dieses Recht, wird es kompliziert. Was also, wenn der mittellose Mann keine Belege hat, die ihn als mittellos zeigen, oder wenn man ihm und seinen Belegen nicht glaubt?
Da wäre als Beispiel die Geschichte des Viktors. Der investierte in Bulgarien in den Jahren 2018 – 2023 drei Millionen Franken, die dann aber verloren gegangen sind, weil er mit den falschen Leuten Geschäfte gemacht hat. So kam er nach einigen Jahren Auslandaufenthalt abgebrannt zurück in den Kanton Zürich. Und wie das hie und da so ist bei abgebrannten Männern: Die Frau reicht die Scheidung ein. Diese Scheidungsgeschichte war nicht ganz einfach. So beantragte Viktor dem Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und beanspruchte bei Mittellosigkeit im Rahmen vom Gericht den zur Verfügung zu stellender Rechtsbeistand, also einen Rechtsanwalt, so wie vom Gesetz vorgesehen.
Die zuständige Bezirksrichterin lehnte dieses Ansinnen ab und behauptete, der Mann hätte Geld, um sich einen Anwalt zu leisten. Desgleichen der Sozialdienst. Dort behauptete die Sozialarbeiterin, und das schrieb sie ihm letzthin: «Sie haben im Ausland Grundstücke und sind somit nicht bezugsberechtigt von Sozialleistungen». (Was nachweislich laut dem bulgarischen Anwalt und dem Beleg des dortigen Grundbuchamtes nicht stimmt). Und von der SVA, der Sozialversicherungsanstalt Zürich, wo er AHV-Ergänzungsleistungen geltend machte, wartet er seit 18 Monaten auf Antwort
Deshalb die Frage: Weshalb an sich soziale, fortschrittliche, kundenfreundliche Gesetze, wenn der Anspruchsberechtigte auf eine Mauer von Behörden stösst, die frischfröhlich behaupten, der Mann hätte Geld? Selbst das Steueramt behauptete: «2018 hatten Sie uns ein Vermögen von 1,8 Mio. gemeldet, also haben Sie Geld». Aber die zuständige Gemeindeangestellte vom Steuersekretariat ist die Einzige, die dem Betroffenen glaubt und begnügte sich mit einer Steuerrechnung von Fr. 300.-- per 2024 bzw. 2025.
Aber die Geschichte geht noch weiter
Die zuständige Scheidungsrichterin hat ein neuerliches Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um das Stellen eines Rechtsbeistandes am 8. August 2024 wiederum abgelehnt. Viktor hatte nach der ersten Scheidungsverhandlung den Rat einer Anwältin gesucht. Die fand er in seinem Bekanntenkreis. Diese nahm sich der Sache an, verfolgte aber anlässlich der gerichtlich angeordneten, aussergerichtlichen Einigung andere Ziele als der betroffene Viktor. Sie wollte dieses Mandat möglichst schnell vom Tisch haben. Dem unter den beiden Anwältinnen ausgehandelten Vergleich konnte Viktor allerdings nicht zustimmen. Nach seinem Empfinden sind da wesentliche Guthaben, die er gegenüber seiner Prozessgegnerin geltend machen wollte, gänzlich unter den Tisch gefallen. Dieses oppositionelle Ansinnen gefiel seiner sehr bestimmt auftretenden Anwältin nicht und so legte sie das Mandat sofort nieder und teilte das dem Gericht mit. Das war aber auch gut so, denn sie machte für den kurzzeitigen Einsatz bereits über 6'000 Franken geltend. So gesehen hätte der Mann seiner Anwältin ohnehin künden müssen, weil ihm schlicht das Geld fehlt. Mit der AHV von monatlich 1520.— ist er kaum in der Lage, einen so hohen Betrag aufzubringen.
So machte er sich auf die Suche nach einem anderen Anwalt, wie vom Gericht befohlen oder empfohlen. Aber wie kann ein Mittelloser einen Anwalt gewinnen? Würde das Gericht die Kosten übernehmen, würde dem Anwalt ein Honorar von 220 Franken pro Arbeitsstunde vergütet. Und wer bezahlt den Anwalt, wenn der Klient dessen Honorar selber bezahlen sollte, sich das aber nicht leisten kann? Sobald der angefragte Anwalt erfährt, dass sein künftiger Klient nicht zahlungsfähig ist, zieht er sich zurück und teilt Viktor mit, er seit nun sehr ausgelastet und könne das Mandat nicht übernehmen. Denn würde der Anwalt das Mandat annehmen, müsste er beim Gericht die Kostenübernahme für seinen Einsatz beantragen. Da aber das Gericht dieses Ansinnen bereits zwei Mal abgelehnt hat, sagt er lieber ab.
Und da ist noch ein Haken: Selbst, wenn er das Mandat übernehmen würde, und das Gericht die Kosten übernähme, käme er, der Anwalt nicht auf seine Rechnung. Denn wenn er einer ist, der einen Stundenansatz von Fr. 300.— verlangt, das Gericht bei dessen Kostenübernahme aber nur Fr. 220.— vergütet, würde er einen grossen Verlust erleiden. Also Absage, denn die Arbeitstage der Anwälte sind ohnehin ausgefüllt.
Fazit: Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann unter diesen Umständen nicht funktionieren, selbst wenn diese vom Gesetz vorgesehen ist. Viktor bleibt zwischen Stuhl und Bank hängen. So sieht er sich auf sich allein gestellt, vor Gericht nicht nur der Richterin gegenüber allein, er hat auch noch die Gegenanwältin und die Klägerin neben, aber gegen sich. Trotz klarer gesetzlicher Regelung. Alles für die Füchse.